|
Laut Artikel 98 der griechischen Verfassung in die Zuständigkeit des Rechnungshofes fällt hauptsächlich die Prüfung der Ausgaben des Staates sowie der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften bzw. der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihm durch besondere Gesetze zugewiesen werden, die Prüfung (Kontrolle) von Verträgen mit großem finanziellen Wert, in denen einer der Vertragspartner der Staat oder eine andere juristische Person ist, die dem Staat gesetzmäßig gleichgesetzt wird, die Prüfung (Kontrolle) der Rechnungslegung der rechnungspflichtigen Beamten und der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, die Begutachtung über Gesetze betreffend Pensionen, der dem Parlament über die Staatsrechnung und die Staatsbilanz vorgelegte Bericht, die Entscheidung über Streitigkeiten wegen der Zuerkennung von Pensionen sowie wegen der Prüfung von Rechnungslegungen, und schließlich, die Entscheidung über die Haftung von Zivil- oder Militärbeamten.
|